- Die Größe und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung richtet sich nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
- Die MAV besteht aus 7 Mitgliedern bei 101 bis 200 wahlberechtigten Mitarbeiter*innen.
- Laut MAVO sollen der MAV jeweils Vertreter*innen aller Dienstbereiche und Gruppen angehören.
- Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Einrichtung vertreten sein.
- Die MAV kann auch weniger als die gemäß MAVO gewollte Zahl an Mitgliedern umfassen. In diesem Fall ist eine Neuwahl weder notwendig noch zulässig.
- Allerdings ist die MAV nicht mehr arbeits- und abstimmungsfähig, wenn die Gesamtzahl ihrer Mitglieder unter die Hälfte der vorgesehenen Mitglieder sinkt, im Falle der MAV des EJA also unter 4. Dann sind Neuwahlen einzuleiten!
